Satzung des Vereins zur Förderung der Palliativmedizin
am Krankenhaus St. Elisabeth und St. Barbara
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: „Verein zur Förderung der Palliativmedizin am Krankenhaus St. Elisabeth und St. Barbara“, im Folgenden VFP genannt.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“
2. Der VFP hat seinen Sitz in Halle/Saale.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Verein hat den Zweck, die Palliativmedizin am Krankenhaus St. Elisabeth und St. Barbara ideell, finanziell und tätig zu fördern.
Unter Palliativmedizin wird hierbei die multiprofessionelle Betreuung von Patienten und ihrer Angehörigen verstanden, die mit Problemen einer nicht heilbaren und weit fortgeschrittenen Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung konfrontiert sind und für die eine Besserung der Lebensqualität das Hauptziel der Begleitung ist. Eine umfassende und bedarfsgerechte Betreuung dieser Patienten soll ermöglichen, dass sie ihren letzten Lebensabschnitt bewusst und in Würde leben
2. Der VFP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Mit der Förderung der Palliativmedizin unterstützt der Verein einen zunehmend wichtiger werdenden Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens. Er fördert Hilfe für alte oder von Krankheit schwer betroffene Menschen und bürgerschaftliches Engagement zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
3. Der VFP ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des VFP dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des VFP fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der VFP ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
6. Der VFP lehnt jede Form der aktiven Sterbehilfe ab.
7. Der Förderzweck soll insbesondere durch folgende Aktivitäten verwirklicht werden:
a) Finanzielle Förderung der materiellen und personellen Ausstattung der Palliativstation und anderer palliativmedizinischer Angebote im Krankenhaus, z.B. eines palliativmedizinischen Konsiliardienstes.
b) Finanzielle Förderung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter der Palliativstation.
c) Finanzielle Förderung der palliativmedizinischen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ärzten, Pflegepersonal, Seelsorgern, Sozialarbeitern und anderen Personen, die im Bereich der Palliativmedizin tätig sind oder zukünftig tätig werden.
d) Finanzielle Förderung von Veranstaltungen auf dem Gebiet der Palliativmedizin.
e) Finanzielle Förderung von Vorhaben und Maßnahmen, die für die Betreuung und Versorgung von Patienten mit einer nicht heilbaren und fortgeschrittenen Erkrankung notwendig oder wünschenswert erscheinen.
f) Öffentlichkeitsarbeit
g) Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Diensten, die sich innerhalb und außerhalb des Krankenhauses St. Elisabeth und St. Barbara der Betreuung unheilbar kranker Patienten im fortgeschrittenen Krankheitsstadium und deren Angehörigen widmen, z. B. SAPV Elisabeth Mobil, Trauerzentrum Halle. Der Förderverein unterstützt die Vernetzung der auf dem Gebiet Palliativmedizin und Hospizarbeit tätigen Institutionen.
h) Beschaffung von Finanzmitteln für die unter a) bis g) genannten Aktivitäten.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden.
2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und korporativen Mitgliedern.
3. Die Mitgliedschaft erfolgt durch Eintritt in den Verein. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Der Eintritt wird mit Aushändigung der schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
5. Juristische Personen, die die Ziele des VFP fördern wollen, können als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Sie entrichten für diese Förderung einen angemessenen Beitrag, der mit dem Vorstand des VFP vereinbart wird. Über die Aufnahme der korporativen Mitglieder entscheidet der Vorstand. Jedes korporative Mitglied kann einen stimmberechtigten Vertreter benennen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sowie je ein Vertreter eines korporativen Mitgliedes haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Vorstand und die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des VFP zu unterstützen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
1. Tod des Mitglieds,
2. Austritt des Mitglieds
a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
b) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Anspruche an den VFP. Insbesondere besteht kein Rückerstattungsanspruch der bereits geleisteten Mitgliedsbeiträge.
3. Ausschluss eines Mitglieds.
a) Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung der Beiträge im Rückstand ist.
b) Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des VFP.
c) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsgrund ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief an die dem Verein zuletzt benannte Adresse bekannt zu geben.
d) Gegen diesen Beschluss kann mit einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Die dann einzuberufende Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
1. Der VFP erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Jahresbeitrag ganz oder teilweise erlassen.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 1. Mai jeweils für das laufende Kalenderjahr zu zahlen, vorzugsweise im Lastschrifteinzugsverfahren.
4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des VFP sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des VFP im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind befugt, den Verein zu vertreten.
2. Der Vorstand erstellt den Jahresbericht und den Haushaltsplan für das kommende Jahr.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Ihm obliegt ferner die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
4. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.
7. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche andere Personen hinzuziehen, sowie Arbeitskreise bilden.
8. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, mit Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.
4. Über die Vorstandssitzung wird ein Ergebnisprotokoll erstellt. Beschlüsse werden im Wortlaut wiedergegeben. Das Protokoll wird vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter unterschrieben.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Der VFP hält mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung ab, möglichst im ersten Quartal.
2. Die Mitglieder werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder elektronisch eingeladen unter der dem Verein zuletzt genannten Adresse.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte schriftlich oder elektronisch beantragen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung bedürfen zur Annahme einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
4. Der Vorstand kann auch jederzeit ohne Einhaltung der Ladungsfrist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 40 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beantragen.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
6. Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder. Mitglieder können sich aufgrund schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Ein Mitglied kann nicht mehr als ein weiteres Mitglied vertreten.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt – soweit gesetzlich zulässig – mit einfacher Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Es ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Wahl des Vorstandes.
b) Die Wahl eines Kassenprüfers für 2 Jahre.
c) Die Entgegennahme des Jahres-und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes des Kassenprüfers und die Erteilung der Entlastung.
d) Die Festlegung des Mitgliedsbeitrages.
e) Die Beschlussfassung über den vom Vorstand erstellten Haushaltsplan.
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12 Satzungsänderung und Auflösung
1. Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen muss. Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mit der Tagesordnung allen Mitgliedern 4 Wochen im Voraus mitgeteilt werden.
2. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Auflösung des VFP oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Freundeskreis zur Förderung von Sterbebegleitung und Hospizen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde am 23.04.2015 eingerichtet und am 26.8.2015 geändert | Unterschriften der Gründungsmitglieder
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Verantwortlicher
Palliativmedizin - Halle e.V.
c/o Heinrich-Heine-Straße 1
06114 Halle (Saale)
Telefon: 0172- 3480043 | Michael Körner (Vorsitzender)
info@palliativmedizin-halle.de
Arten der verarbeiteten Daten:
- Bestandsdaten (z.B., Namen, Adressen).
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Kategorien betroffener Personen
Besucher und Nutzer des Onlineangebotes (Nachfolgend bezeichnen wir die betroffenen Personen zusammenfassend auch als „Nutzer“).
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„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.
„Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen.
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„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
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Widerspruchsrecht
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Löschung von Daten
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Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).
Nach gesetzlichen Vorgaben in Österreich erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 7 J gemäß § 132 Abs. 1 BAO (Buchhaltungsunterlagen, Belege/Rechnungen, Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, etc.), für 22 Jahre im Zusammenhang mit Grundstücken und für 10 Jahre bei Unterlagen im Zusammenhang mit elektronisch erbrachten Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden und für die der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) in Anspruch genommen wird.
Erbringung unserer satzungs- und geschäftsgemäßen Leistungen
Wir verarbeiten die Daten unserer Mitglieder, Unterstützer, Interessenten, Kunden oder sonstiger Personen entsprechend Art. 6 Abs. 1 lit. b. DSGVO, sofern wir ihnen gegenüber vertragliche Leistungen anbieten oder im Rahmen bestehender geschäftlicher Beziehung, z.B. gegenüber Mitgliedern, tätig werden oder selbst Empfänger von Leistungen und Zuwendungen sind. Im Übrigen verarbeiten wir die Daten betroffener Personen gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO auf Grundlage unserer berechtigten Interessen, z.B. wenn es sich um administrative Aufgaben oder Öffentlichkeitsarbeit handelt.
Die hierbei verarbeiteten Daten, die Art, der Umfang und der Zweck und die Erforderlichkeit ihrer Verarbeitung bestimmen sich nach dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis. Dazu gehören grundsätzlich Bestands- und Stammdaten der Personen (z.B., Name, Adresse, etc.), als auch die Kontaktdaten (z.B., E-Mailadresse, Telefon, etc.), die Vertragsdaten (z.B., in Anspruch genommene Leistungen, mitgeteilte Inhalte und Informationen, Namen von Kontaktpersonen) und sofern wir zahlungspflichtige Leistungen oder Produkte anbieten, Zahlungsdaten (z.B., Bankverbindung, Zahlungshistorie, etc.).
Wir löschen Daten, die zur Erbringung unserer satzungs- und geschäftsmäßigen Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dies bestimmt sich entsprechend der jeweiligen Aufgaben und vertraglichen Beziehungen. Im Fall geschäftlicher Verarbeitung bewahren wir die Daten so lange auf, wie sie zur Geschäftsabwicklung, als auch im Hinblick auf etwaige Gewährleistungs- oder Haftungspflichten relevant sein können. Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung der Daten wird alle drei Jahre überprüft; im Übrigen gelten die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.
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Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG
Verein zur Förderung der Palliativmedizin
am Krankenhaus St. Elisabeth und St. Barbara e. V.
Heinrich-Heine-Straße 1
06114 Halle (Saale)
Vertreten durch:
Michael Körner (Vorsitzender)
Hans-Christian Folkers (Stellvertretender Vorsitzender)
Dr. Almut Duncker (Schatzmeisterin)
Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Stendal
Registernummer: VR 4280
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Verein zur Förderung der Palliativmedizin am Krankenhaus St. Elisabeth und St. Barbara e. V.
Heinrich-Heine-Straße 1
06114 Halle (Saale)
Copyrights
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